Roland Scheck

Umsetzung der Vorgaben des Eidgenössischen Amtes für Zivilstandswesen (EAZW) in Zusammenhang mit rechtsmissbräuchlichen Eheschliessungen und Partnerschaften

Schriftliche Anfrage von Mauro Tuena (SVP) und Roland Scheck (SVP) vom 22.10.2014
Gemäss einer Weisung des Eidgenössischen Amtes für Zivilstandswesen EAZW (Nr. 10.07.12.01 vom 5. Dezember 2007 mit Änderungen bis 1. Februar 2014) gibt es Vorgaben in Zusammenhang mit rechtsmissbräuchlichen Eheschliessungen und Partnerschaften, welche auch für das Zivilstandsamt der Stadt Zürich verbindlich sind.

In diesem Zusammenhang bitten wir den Stadtrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:
  1. Wie wird beim Zivilstandsamt der Stadt Zürich die Weisung des Eidgenössischen Amtes für Zivilstandswesen EAZW "Rechtsmissbräuchliche Eheschliessungen und Partnerschaften" umgesetzt?
  2. In welchen Fällen macht das Zivilstandsamt der Stadt Zürich Abklärungen im Zusammenhang mit Scheinehen?
  3. In welcher Form werden solche Abklärungen getätigt?
  4. Wie stellt sich das Zivilstandsamt der Stadt Zürich zu "Zweckehen"?
  5. Wie definiert das Zivilstandsamt der Stadt Zürich den Begriff "Zweckehe"?
  6. Wie kann es sein, dass 1/3 der Eheschliessungen im Kanton Zürich durch das Zivilstandsamt der Stadt Zürich durchgeführt werden, jedoch in der Stadt Zürich bis anhin keine einzige Verweigerung einer Eheschliessung ausgesprochen werden musste?
  7. Wie ist es nachvollziehbar, dass in der Stadt Zürich keine einzige Verweigerung ausgesprochen werden musste, obwohl der Ausländeranteil bei Eheschliessungen im Vergleich zu anderen Zivilstandskreisen sehr hoch ist?
  8. Gemäss Weisung des EAZW, Punkt 2.3 liegt ein Rechtsmissbrauch vor, wenn einer der Eheleute einzig die aufenthaltsrechtlichen Vorteile einer Eheschliessung anstrebt, ohne eine Lebensgemeinschaft begründen zu wollen. Was unternimmt das Zivilstandsamt der Stadt Zürich bei Paaren, wie z.B. junger Asylbewerber / ältere Schweizerin, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass ein nur Teil von ihnen ernsthafte Absichten hat?
  9. Gemäss Weisung des EAZW, Punkt 2.4 kann das Vorliegen einer Scheinehe im Allgemeinen nicht mittels direktem Beweis nachgewiesen werden, sondern aufgrund einer Reihe von Indizien. Entspricht es wirklich den Tatsachen, dass in der Stadt Zürich bei keinem Paar diese Indizien jemals er-füllt wurden?
  10. Gemäss Weisung des EAZW, Punkt 2.5 muss der Missbrauch "augenfällig" sein. Zudem kann die Weiterführung des Verfahrens nicht verweigert werden, wenn noch "Restzweifel" in Bezug auf das Vorliegen einer Scheinehe bestehen. Es gibt Zivilstandsämter, die sich auf diese zwei Punkte abstützen und auf eine Verweigerung verzichten. Inwiefern stützt sich das Zivilstandsamt der Stadt Zürich ebenfalls auf diese zwei Punkte?
  11. Wie kann der Stadtrat erklären, dass trotz der obenstehenden Punkte im Kanton Zürich durch andere Zivilstandsämter insgesamt acht Verweigerungen ausgesprochen wurden? 

GR-Nr. 2014/329