Roland Scheck

Ausbruch aus dem Gefängnis Limmattal und Amt für Justizvollzug

ANFRAGE von Hans-Peter Amrein (SVP, Küsnacht), Tumasch Mischol (SVP, Hombrechtikon) und Roland Scheck (SVP, Zürich) vom 15.02.2016

In der Nacht auf den Dienstag, 9. Februar 2016, verhalf eine Wärterin im Gefängnis Limmattal einem hoch gefährlichen Sexualstraftäter und Asylanten zur Flucht. Die Wärterin hatte zur Fluchtzeit zusammen mit einem Kollegen Dienst, welcher schlief. Sie scheint den Flüchtigen auf seiner Flucht zu begleiten - ob freiwillig oder gezwungenermassen ist zum heutigen Zeitpunkt nicht eindeutig gesichert. Die Kantonspolizei Zürich veröffentlichte die Bilder der Flüchtigen am späten Nachmittag des 9. Februar 2016, 12 bis 17 Stunden nach der Flucht. Die Zeitung «Blick» (gleiche und zusätzliche Bilder) war eine halbe Stunde «schneller». 

In diesem Zusammenhang ersuchen wir den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:
  1. Welche Massnahmen werden in den Zürcher Strafvollzugsanstalten getroffen, damit sich ein solcher Vorfall nicht mehr ereignen kann? 
  2. Welche Massnahmen werden getroffen, damit in den Zürcher Strafvollzugsanstalten auch nachts dem Vier-offene-Augen-Prinzip nachgelebt wird? 
  3. Gemäss dem Amtsvorsteher-Stv. des Amtes für Freiheitsentzug des Kantons Bern erfolgt der Zutritt zu einer Gefängnis-Abteilung im Kanton Bern meist über Schleusen. Diese seien immer nur durch zwei Betreuer zu öffnen. Das Gefängnis Limmattal ist das modernste Gefängnis im Kanton Zürich (Bezug 3/2010): Sind die verschiedenen Gefängnis-Abteilungen mit solchen Schleusen versehen, und wenn ja, warum gelang die Flucht trotzdem? 
  4. Warum wurde die öffentliche Fahndung erst 12 bis 17 Stunden nach der Flucht ausgelöst? Wer ist bei Staatsanwaltschaft und Polizei im Kanton Zürich für die Einleitung dieser Massnahmen verantwortlich, gibt es Weisungen dazu und wie lauten diese? 
  5. In seiner ablehnenden Antwort auf die Motion Reimann (15.3753) schreibt der Bundesrat, dass Ausbrecher disziplinarische Sanktionen «zu erwarten haben» und «riskieren» Vollzugserleichterungen zu verlieren und nicht bedingt entlassen zu werden. Inwiefern sind im Kanton Zürich solche Sanktionen institutionalisiert? 
  6. Wie erfolgt die Personenprüfung bei Neueinstellungen im Amt für Justizvollzug? 
  7. Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden im Kanton Zürich als Gefängnisaufseherin und Gefängnisaufseher beschäftigt (Soll-/Ist Bestand)? Wie viele als Gefängnisaufseherin und Gefängnisaufseher eingesetzte Mitarbeiter haben die obligatorische Grundausbildung am Ausbildungszentrum für das Strafvollzugspersonal, SAZ, noch nicht absolviert und wie lange sind sie schon im Einsatz? 
  8. Werden die Mitarbeitenden des Amtes für Justizvollzug periodisch regelmässig einer Sicherheitsprüfung unterzogen? Wenn nein, warum nicht? Wer ist dafür verantwortlich? 
  9. Welche Lehren wurden aus diesen offensichtlichen Defiziten gezogen? Was sind die Konsequenzen daraus und sind/werden personelle Massnahmen eingeleitet und disziplinarische Konsequenzen gezogen? 
  10. Hat dieser peinliche Vorfall personelle oder disziplinarische Konsequenzen für die Amtsführung des Amtes für Justizvollzug oder für die Anstaltsleitung des Gefängnisses Limmattal und für die für Fahndung und Öffentlichkeitsarbeit Verantwortlichen? 
  11. Der flüchtige Straftäter verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung B. Warum werden im  Kanton Zürich verurteilte Asylanten mit Status B nicht nach Rechtskraft des Urteils auf Ausländerstatus N zurückgesetzt? Was steht dem entgegen? 
  12. Wird das Migrationsamt des Kantons Zürich über den Eintritt der Rechtskraft von  Strafurteilen wegen Gewaltverbrechen von Asylanten und Ausländern durch die  Gerichte generell informiert? Falls ja, in welcher Art? Falls nein, warum nicht?
KR-Nr. 63/2016