Roland Scheck

Namensänderungen von schweizerischen Staatsangehörigen und in der Schweiz wohnhaften, ausländischen Staatsangehörigen

ANFRAGE von Hans-Peter Amrein (SVP, Küsnacht), Erich Vontobel (EDU, Bubikon ) und Roland Scheck (SVP, Zürich) vom 15.01.2018

Für eine Namensänderung nach Art. 30. Abs. 1 ZGB von schweizerischen Staatsangehörigen hat das Gemeindeamt des Kantons Zürich drei Merkblätter (Merkblatt für volljährige Personen; Merkblatt minderjährige Personen – Eltern miteinander verheiratet – nicht getrennt lebend und Merkblatt minderjährige Personen – Eltern nicht miteinander verheiratet – getrennt lebend) und für die Namensänderung ausländischer Staatsangehöriger ebenfalls drei, gleich betitelte Merkblätter verfasst.

Das Missbrauchspotential erscheint gross, kann doch mittels Namensänderung die Identität gewechselt und die Vergangenheit, etwa mit Bezug auf straf- und betreibungsrechtliche Aspekte, verschleiert werden.

In diesem Zusammenhang ersuchen wir den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:

  1. Wie viele schweizerische Staatsangehörige haben sich im Kanton Zürich jährlich von 2011 bis 2017 um eine Namensänderung beworben und wie viele Namensänderungen wurden bewilligt? (Bitte um tabellarische Aufstellung)
  2. Wie viele dieser Bewilligungen in den Jahren 2011 - 2017 betrafen Totaländerungen von a.) Vornamen, b.) Nachnamen und c.) beides? Wie viele davon waren auf Grund von familienrechtlichen Vorgängen (Heirat, Scheidung, Adoption etc.) sowie Geschlechtsumwandlungen erfolgt? (Bitte um tabellarische Aufstellung)
  3. Wie viele Bewilligungen in den Jahren 2011 – 2017 betrafen ausländische Staatsangehörige  und wie viele Staatenlose? Wie viele Bewilligungen in diesen beiden Kategorien betrafen Personen mit  Geburtsdatum 1. Januar eines Jahres? (Bitte um tabellarische Aufstellung und Anzahl/Nationalität) Wie verteilt sich hier die Aufteilung auf Änderung von Vor-, Nach- und beider Namen?
  4. Ist sichergestellt, dass Missbrauch, etwa durch Kriminelle oder Pleitier, verhindert werden kann, respektive diese Personen auch nach Namensänderung weiter in den entsprechenden Datenbanken und Registern auch mit ihren früheren Namen aufgelistet sind und ein Vermerk auf ihre ehemalige Namen aufgeführt wird? Falls nicht, bis wann und wie kann dieser Missstand behoben werden? Falls dies nicht in den Zuständigkeitsbereich des Kantons Zürich fällt: Wie will er sich bei Bund und Gemeinden einsetzen, um dieses Ziel zu erreichen?
  5. Das Gesetz verlangt für eine Namensänderung achtenswerte Gründe (Art. 30 Abs.1 ZGB). Lehre und Praxis unterscheiden dabei 3 Fallgruppen: Die erste Fallgruppe ist diejenige der ehe- und kindesrechtlichen Namensänderungen sowie Namensänderungen bei Geschlechtsumwandlungen. Die zweite diejenige der Änderung bei objektiv nachteiligen Namen, z. B. solche welche den Namensträger der Lächerlichkeit preisgeben oder diesem sonstwie das Fortkommen erschweren. Als dritte Gruppe schliesslich wird diejenige der subjektiv nachteiligen Namen unterschieden. Darunter fallen sämtliche Gründe für eine Namensänderung, welche nicht geradezu belanglos erscheinen. Die nachfolgende Fragen betreffen ausschliesslich diese 3. Fallgruppe:
    a.) In der Lehre finden sich Meinungen, welche beispielsweise das Hervorheben oder die Verdeckung einer bestimmten Religionszugehörigkeit oder die Änderung eines ausländisch klingenden Namens in einen schweizerischen, nach erfolgter Einbürgerung, als achtenswerte Beweggründe qualifizieren. Besteht im Kanton Zürich für diese Fallkategorie eine Praxis? Falls ja, wie sieht diese aus?
    b.) Lässt der Kanton Zürich beispielsweise auch Namensänderungen zu mit der Begründung, dass eine Person unter ihrem Namen leide oder einfach unzufrieden sei, obwohl objektiv dazu keine Veranlassung besteht?
  6. Wie viele Male wurde in den Jahren 2011 – 2017 ein bereits einmal gewechselter Vorname, wie viele Male ein bereits gewechselter Nachname und wie viele Male bereits beide gewechselten Namen nochmals gewechselt  und aus welchen Gründen? 
  
KR-Nr. 11/2018