Roland Scheck

Richtlinien und rechtliche Grundlagen von Mehrzweckstreifen

ANFRAGE von Roland Scheck (SVP, Zürich) und Bruno Amacker (SVP, Zürich) vom 14.01.2013
In verschiedenen Gemeinden ist festzustellen, dass auf kommunalen Strassen Mehrzweckstreifen markiert bzw. angebracht werden. So auch jüngst auf der Bullingerstrasse in der Stadt Zürich. Die Stadt Zürich betont zwar, dass es sich bei Mehrzweckstreifen um ein «rein gestalterisches Element» handle, doch vermag dies nicht zu klären, auf welcher rechtlicher Grundlage das Einrichten von Mehrzweckstreifen beruht. Da deren Bedeutung nicht klar ist und viele Verkehrsteilnehmer nicht wissen, wie sie sich zu verhalten haben, entstehen nebst der Unklarheit auch gefährliche Situationen.

In diesem Zusammenhang bitten wir den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:
 
  1. Auf welchen rechtlichen Grundlagen beruht das Einrichten von Mehrzweckstreifen?
  2. Wie beurteilt der Regierungsrat die Zulässigkeit von Mehrzweckstreifen insbesondere im Lichte von Art. 72 Abs. 1bis der Strassensignalisationsverordnung?
  3. Welche Bedeutung misst der Regierungsrat im Zusammenhang mit Mehrzweckstreifen der demokratischen Mitwirkung nach 113 StrG zu, wonach es der Behörde nicht erlaubt ist, eine demokratisch legitimierte Ausgestaltung des Strassenraums durch bauliche Massnahmen und Markierungen eigenmächtig zu verändern.
  4. Wer würde haften, wenn wegen des Mehrzweckstreifens ein Unfall mit Schadenfolge entstünde?
  5. Welche Standards und Richtlinien erlässt der Kanton gegenüber den Gemeinden bezüglich der Einrichtung von Mehrzweckstreifen?
  6. In welcher Form wird der Kanton von den Gemeinden in die Projektierung und Ausführung von Mehrzweckstreifen einbezogen?